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Satzung des Limbacher Bürgertreff e. V.

Wegen der besseren Lesbarkeit wurde neben der männlichen Form der nachfolgend genannten Organmitglieder auf die Angabe der weiblichen Form verzichtet. Beide Formen gelten uneingeschränkt nebeneinander!

 

§ 1 Name, Sitz, Zweck

  1. Der Name des Vereins lautet:
    LIMBACHER BÜRGERTREFF e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwabach-Limbach und ist in das Vereinsregister eingetragen
  3. Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt, mit einem vielseitigen Veranstaltungsprogramm die Belange der Limbacher Bürger zu wahren, Kontakte zu knüpfen, die Verständigung der Bürger untereinander zu fördern, um somit die Wohn- und Lebensqualität zu verbessern.
  4. Es ist nicht Aufgabe des Vereins, sich auf parteipolitischem und religiösen Gebiet zu betätigen.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglied kann jede natürliche Person werden. Es gibt die Einzel- und Familienmitgliedschaft. Bei der Familienmitgliedschaft sind alle Kinder der Familie bis zum vollendeten 21. Lebensjahr eingeschlossen.
  2. Über Aufnahmeanträge, aus denen Name, Adresse und Geburtsdatum hervorgehen, wird von der Geschäftsführung mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden.
  3. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung; der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
  4. Die Vereinsmitgliedschaft erlischt
    1. durch Tod (Familienmitglied wird Einzelmitglied)
    2. durch Austritt
    3. durch Ausschluss nach vorheriger Anhörung durch die Geschäftsführung


    Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen; die Erklärung muss bis zum 30. September bei der Geschäftsführung schriftlich eingegangen sein.

    Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch die Geschäftsführung, wenn

    1. trotz zweimaliger Mahnung der Beitrag nicht entrichtet wird, oder
    2. das Mitglied vorsätzlich das Ansehen des Vereins schädigt, oder
    3. absichtlich die Verwirklichung der Aufgaben des Vereins behindert.


    Gegen den mit 2/3 Mehrheit der Geschäftsführung zu fassenden Beschluss ist kein Rechtsmittel möglich.

  5. Jede Mitgliedschaft hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag zu leisten und sollte im übrigen bestrebt sein, den Beschlüssen der Organe des Vereins nachzukommen und die satzungsmäßigen Aufgaben im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu erfüllen.

§ 3 Vorstand und Geschäftsführung

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter.
  2. Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes sind nur gemeinsam zeichnungsberechtigt. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
  3. Dem Vorstand steht zur internen Verwaltung des Vereins der Kassierer, der Schriftführer und der Pressewart zur Seite. Sie sind weder Vorstand im Sinne des § 26 BGB noch "besondere Vertreter" im Sinne des § 30 BGB.
  4. Vorstand, Kassier, Schriftführer und Pressewart bilden die Geschäftsführung. Sie führt die Geschäfte des Vereins. Die Geschäftsführung wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt auf jeden Fall bis zur Neuwahl im Amt. Die Geschäftsführung arbeitet ehrenamtlich.

§ 4 Hauptversammlung

  1. Eine Hauptversammlung ist jährlich von der Geschäftsführung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 8 Tagen schriftlich einzuberufen. Die Versammlung wir vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
  2. In der Hauptversammlung hat die Geschäftsführung über ihre Tätigkeit zu berichten und eine Kassenabrechnung vorzulegen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von der Geschäftsführung einberufen werden, wenn
    • sie es für die Belange des Vereins notwendig erachtet oder
    • die Geschäftsführung oder einzelne Mitglieder vorzeitig zurücktreten. In diesem Fall hat die Geschäftsführung trotz des Rücktritts noch einzuberufen
  4. In einer Hauptversammlung werden - soweit notwendig - über folgende Punkte Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst:
    • Wahl und Abwahl der Geschäftsführung oder eines ihrer Mitglieder
    • Entlastung der Geschäftsführung
    • Genehmigung des Geschäfts- und bestätigten Kassenberichts
    • Beitragsfestsetzung
    • Wahl und Abwahl der Kassenprüfer
    • Sonstige Anträge
  5. Mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder kann eine Satzungsänderung, mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder kann die Auflösung des Vereins beschlossen werden.
  6. Neben der Hauptversammlung gibt es die monatlichen Treffs. In diesen Treffs werden die Aktivitäten und Veranstaltungen des Vereins besprochen und beschlossen.
  7. Von jeder Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in das insbesondere die Anträge und die gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Es ist vom Schriftführenden und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 5 Rechnungsprüfung

Von der Hauptversammlung werden zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren bestimmt. Sie können jederzeit eine Kassenprüfung vornehmen, sind aber verpflichtet, vor dem Termin der Hauptversammlung die Kassenführung zu prüfen und durch ihre Unterschrift die Richtigkeit zu bestätigen.

§ 6 Ehrenordnung

  1. Die Ehrenordnung gilt als Ergänzung zur Satzung und ist zusammen mit dieser in der jeweils gültigen Version aufzubewahren.
  2. Die Ehrenordnung kann in der Hauptversammlung auf Vorschlag der Geschäftsführung mit einfacher Mehrheit geändert werden.

§ 7 Auflösung

Ist durch die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins wirksam beschlossen, so hat die amtierende Geschäftsführung das verbleibende Vereinsvermögen zu ermitteln und es gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung zu stellen.

 

Limbach, den 12. November 2007
Unterzeichnet wurde die Satzung vom 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.

 

Ehrenordnung

Version 1 – beschlossen in der Hauptversammlung vom 12.11.2007

§ 1 Ehrung für langjährige Mitglieder

Mitglieder, die dem Limbacher Bürgertreff mindestens 15 Jahre und länger angehören, werden für ihre langjährige Mitgliedschaft geehrt. Ehrungen erfolgen grundsätzlich nach einer Mitgliedschaft von

15, 25, 40, 50, 60 Jahren, danach alle fünf Jahre

    § 2 Ehrung für besondere Verdienste

    Mitglieder, die sich in besonderem Maß um den Verein verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung auf Vorschlag der Geschäftsführung mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

      § 3 Ehrenvorsitzender

      Ehemalige Vorsitzende, die mindestens 15 Jahre im Amt waren und außerordentliche Leistungen für den Verein erbracht haben, können von der Hauptversammlung auf Vorschlag der Geschäftsführung mit einfacher Mehrheit zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Es kann aber immer nur einen Ehrenvorsitzenden geben.

        § 4 Beitragsbefreiung

        Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, auch vom Familienbeitrag, wenn ein Partner Ehrenmitglied wird.

          § 5 Totenehrung

          Bei Tod eines Mitglieds wird ein Zuschuss an die Hinterbliebenen zur Grabpflege gewährt. Alternativ wird auf Wunsch der Hinterbliebenen eine entsprechende Spende an die benannte Institution überwiesen.

            § 6 Sach- oder Geldzuwendungen

            Die Art und Höhe der Zuwendungen bei Ehrungen werden von der Geschäftsführung festgelegt.

               

              Unterzeichnet wurde die Satzung vom 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.